Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 366 ZPO
22 Entscheidungen zu § 366 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Köln, 02.01.2017 - 142 C 329/14
Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrechts des Insolvenzschuldners als faktischer ...
- OLG Brandenburg, 30.03.2016 - 11 EK 4/14
Entschädigung wegen überlanger Dauer des Abhilfeverfahrens im Rahmen der ...
- KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07
BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler ...
- VGH Bayern, 16.12.2011 - 3 C 11.2540
Zwischenstreit; Beschwerde; Zulässigkeit (offen gelassen); beauftragter oder ...
- LG Frankfurt/Oder, 28.03.2013 - 15 S 132/11
Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen; Umstellung auf ...
- LG Wuppertal, 23.10.1995 - 6 T 805/95
- OLG Hamm, 24.06.2015 - 30 U 155/14
Erlöschen des Anspruchs auf Nebenkostenvorauszahlung durch Eintritt der ...
- VG Ansbach, 27.09.2012 - AN 1 K 09.01923
Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich, Entscheidung zu Lasten des Klägers nach ...
- RG, 21.06.1902 - II 1/02
Kostenersatz für Vertretung in Beweisaufnahmeterminen
- AG Berlin-Neukölln, 07.09.2021 - 10 C 117/21 Corona
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung aus Mietvertrag
Querverweise
Auf § 366 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 366 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)