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Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 - 82)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 77
Niederschrift

(1) 1Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. 2Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) 1Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 77 MarkenG

9 Entscheidungen zu § 77 MarkenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 77 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
          § 133 (Rechtsmittel)
Was ist das?

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