Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 5 - Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 - 82) |
(1) 1Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Bundespatentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Das Bundespatentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
| 01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums | 13.12.2001 |
hilfe § 82Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
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Rechtsprechung zu § 71 MarkenG
6.906 Entscheidungen zu § 71 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 09.10.2026 - 28 W (pat) 52/18
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 48/21
- BPatG, 11.08.2026 - 30 W (pat) 46/21
- BPatG, 05.06.2025 - 29 W (pat) 24/18
Farbmarke ORANGE
- BPatG, 01.07.2026 - 26 W (pat) 27/23
- BPatG, 04.06.2025 - 29 W (pat) 25/17
Farbmarke ROT
- BPatG, 26.07.2022 - 26 W (pat) 38/17
Markenbeschwerdesache - "SILVER HORSE" (Wort-/Bildmarke) / "POWER HORSE" ...
- BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17
Anspruch auf Löschung der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.06.2025 - I ZB 50/24
Zurückweisung des Antrags auf Ergänzung der Entscheidungsformel
- BPatG, 19.06.2024 - 29 W (pat) 24/17
Farbmarke NJW-Orange wird nicht gelöscht da der Beck Verlag den Nachweis der ...
- BGH, 16.06.2025 - I ZB 50/24
Querverweise
Auf § 71 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
- § 133 (Rechtsmittel)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)