Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131) |
(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2§ 84 findet keine Anwendung.
(2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. 2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. 3Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
verwaltungsgerichts; Zurückverweisung; Bindung des Verwaltungsgerichts] § 130a[Entscheidung durch Beschluss] § 130b[Tatbestand und Entscheidung des Berufungsurteils] § 131(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 125 VwGO
22.409 Entscheidungen zu § 125 VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.06.2026 - 3 B 9.25
Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die ...
- DGH Baden-Württemberg, 12.10.2026 - DGH 1/26
§ 22 DRiG: Wann Proberichter entlassen werden können
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.06.2026 - 2 B 12.26
- BGH, 18.09.2026 - AnwZ (Brfg) 22/26
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei
- VGH Bayern, 23.09.2026 - 8 B 25.1896
Straßenrechtliche Planfeststellung einer Staatsstraße (Ortsumgehung), ...
- BVerwG, 06.08.2026 - 5 C 6.24
Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung nur durch elektronisches ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2026 - 4 LB 20/24
- BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21
Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche ...
- BVerwG, 06.09.2021 - 1 B 39.21
Berichterstatterin; Besetzung des Gerichts; Besetzungsrüge; Einzelrichterin; ...
Querverweise
Auf § 125 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 130a [Entscheidung durch Beschluss]
Redaktionelle Querverweise zu § 125 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- §§ 54 ff. [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen] (zu § 125 I 1)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 141 S. 1 [Anwendbare Verfahrensvorschriften über die Berufung] (zu §§ 125 ff)