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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153)   
   12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
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§ 125
[Berufungsverfahren; Unzulässigkeit der Berufung]

(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2§ 84 findet keine Anwendung.

(2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. 2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. 3Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

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Rechtsprechung zu § 125 VwGO

22.409 Entscheidungen zu § 125 VwGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 125 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 125 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          §§ 54 ff. [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen] (zu § 125 I 1)
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 141 S. 1 [Anwendbare Verfahrensvorschriften über die Berufung] (zu §§ 125 ff)
Was ist das?

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