Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil III - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 - 153) |
| 12. Abschnitt - Berufung (§§ 124 - 131) |
(1) 1Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. 2Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) 1Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. 2Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) 1Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. 2§ 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) | 20.12.2001 |
verwaltungsgerichts; Zurückverweisung; Bindung des Verwaltungsgerichts] § 130a[Entscheidung durch Beschluss] § 130b[Tatbestand und Entscheidung des Berufungsurteils] § 131(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 127 VwGO
655 Entscheidungen zu § 127 VwGO in unserer Datenbank:
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Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die ...
- BVerwG, 23.04.2026 - 3 C 2.25
Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb verstoßen gegen das ...
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Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Begehung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2020 - 5 S 1837/18
Begründung für Anschlussberufung kann innerhalb der Anschlussfrist nachgereicht ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 - 12 S 1642/24
Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde
- BGH, 25.02.2025 - KVZ 64/21
Telekom/EWE - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2026 - 3 S 197/26
Bebauungsplan "Baugebiet West" der Großen Kreisstadt Oberkirch vom 9. März 1970 / ...
- BVerwG, 08.09.2020 - 1 B 31.20
Frist zur Anschlussberufung im Asylverfahren; Verwirkung prozessualer Befugnisse; ...
- OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 12 LB 148/22
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- VGH Hessen, 26.11.2020 - 7 A 2482/17
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§ 127 VwGO in Nachschlagewerken
- § 127 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anschlussberufung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 127 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Berufung
- § 124 [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe] (zu § 127 IV)