Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(2) 1Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. 2Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aBekanntmachung im Internet § 27bAuslegung von Dokumenten § 27cErörterung mit Verfahrens-
beteiligten oder der Öffentlichkeit § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
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Rechtsprechung zu § 13 BVwVfG
555 Entscheidungen zu § 13 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.02.2021 - 3 B 36.19
Akteneinsichtsrecht in Verwaltungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - 20 A 1165/16
Tierschutzvereinigung hat keinen Anspruch auf Einsicht in Akten über ...
- VG Münster, 19.04.2016 - 1 K 2781/14
Akteneinsicht Tierschutzverein
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - 20 A 1165/16
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2026 - 5 S 113/26
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens im ...
- VG Schleswig, 20.05.2026 - 6 A 218/21
Mitbenutzungsanordnung zur Deponierung freigegebener Abfälle aus dem Rückbau des ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 L 104/19
Flurstücksbildung ohne Vermessung
- BGH, 12.05.2026 - EnVR 55/21
Anordnung des Ruhens des Verfahrens i.R.d. Unterscheidung zwischen einfacher und ...
- VG Neustadt, 10.03.2016 - 4 K 1136/15
Informationsfreiheitsrecht und Akteneinsicht; Rechtsweg
- BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 5.19
Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 11.04.2019 - 3 A 505/17
Bewilligung von Sonntagsarbeit; Callcenter; notwendige Hinzuziehung; ...
- OVG Sachsen, 11.04.2019 - 3 A 505/17
§ 13 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 13 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beteiligter
Querverweise
Auf § 13 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 BVwVfG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 65 [Beiladung Dritter] (zu 13 II)