Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)   
   Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 13
Beteiligte

(1) Beteiligte sind

1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) 1Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. 2Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 13 BVwVfG

555 Entscheidungen zu § 13 BVwVfG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 555 Entscheidungen

§ 13 BVwVfG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 13 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

Redaktionelle Querverweise zu § 13 BVwVfG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht