Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. 2Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
Rechtsprechung zu § 21 BVwVfG
489 Entscheidungen zu § 21 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 20.04.2023 - 2 ME 13/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 6 N 5.23
Erste juristische Prüfung; Notenverbesserung; Antrag auf Zulassung der Berufung; ...
- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der ...
- VG Greifswald, 14.01.2022 - 11 A 1298/20
Disziplinarrecht der Landesbeamten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2019 - 20 D 96/11
Klage auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung für den Flughafen ...
- OLG Hamm, 05.03.2020 - 10 W 79/19
Genehmigung eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2022 - 2 A 10078/22
Beamtenrecht -Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung
- KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19
Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2021 - 1 M 60/21
Festsetzung eines Marktes; Dienstleistungskonzession für die Ausrichtung eines ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.04.2023 - 2 M 649/22
§ 21 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 21 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Befangenheit
Querverweise
Auf § 21 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 71 (Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)