Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. 2Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) 1Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. 2Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen. 3Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
(3) 1Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. 2Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.
(4) 1Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 2Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. 3Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aBekanntmachung im Internet § 27bZugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27cErörterung mit Verfahrens-
beteiligten oder der Öffentlichkeit § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
Rechtsprechung zu § 17 BVwVfG
25 Entscheidungen zu § 17 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 57.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
Analogie; Anregungen und Bedenken; Auslegungsbekanntmachung; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19
Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der ...
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17
Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 10 A 17.17
Regionale Planungsgemeinschaft "Uckermark-Barnim"; Sachlicher Teilregionalplan ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 10 A 17.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 - 10 A 20.19
Wirksamkeit des Regionalplans Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan ...
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 56.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; ...
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 59.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; ...
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 58.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; ...
- VG Düsseldorf, 28.05.2021 - 7 L 1159/21 Corona
Eilantrag gegen Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot in Düsseldorfer Altstadt ...
Querverweise
Auf § 17 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 29 (Akteneinsicht durch Beteiligte)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 7 (Antrag und Verfahren)
- Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- § 5 (Entscheidung über den Antrag)