Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71) |
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
Rechtsprechung zu § 63 BVwVfG
108 Entscheidungen zu § 63 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 15.03.2024 - 1 L 2288/23
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- OLG Düsseldorf, 02.12.2020 - 3 Kart 177/20
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- VG Köln, 19.06.2017 - 22 L 812/16
- VG Köln, 26.06.2017 - 7 K 109/16
Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens - ...
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 - 3 Kart 113/17
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- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15
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§ 63 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 63 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Förmliches Verwaltungsverfahren