Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71) |
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 |
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Rechtsprechung zu § 66 BVwVfG
40 Entscheidungen zu § 66 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.08.2025 - 9 A 14.25
Erfolglose Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur ...
- VG Köln, 15.03.2024 - 1 L 2288/23
Erste Entscheidung der Bundesnetzagentur über Entgelte für den Zugang zu einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23
Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum ...
- VG Berlin, 29.01.2025 - 4 K 353.22
Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; maßgeblicher ...
- VG Hannover, 15.04.2026 - 7 A 2313/24
Altersrente; Altersversorgung; schutzwürdiges Vertrauen; Zahnärztekammer ...
- VG Köln, 19.06.2017 - 22 L 812/16
- VG Köln, 25.07.2013 - 14 K 4033/12
Duldunganordnung für Umbaumaßnahmen an Rohrleitung zur Regenwasserbeseitigung; ...
- OVG Sachsen, 10.12.2025 - 1 B 60/25
Vorzeitige Besitzeinweisung; Grundabtretung; großflächiger Braunkohletage; ...
- VG Magdeburg, 29.08.2022 - 4 B 112/22
Bauaufsichtliche Verfügung und Störerauswahl
- BPatG, 12.12.2013 - 7 W (pat) 1/14
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
§ 66 BVwVfG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 66 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 63 (Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren)