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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 66
Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322), in Kraft getreten am 01.02.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.02.2003Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften21.08.2002BGBl. I S. 3322

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Querverweise

Auf § 66 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

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