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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 63 - 71)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 70
Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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Rechtsprechung zu § 70 BVwVfG

139 Entscheidungen zu § 70 BVwVfG in unserer Datenbank:

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Alle 139 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 70 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 63 (Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren)
        Planfeststellungsverfahren
          § 74 (Planfeststellungsbeschluss)

Redaktionelle Querverweise zu § 70 BVwVfG:

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