Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. 2Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. 3Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) 1Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. 2Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aBekanntmachung im Internet § 27bAuslegung von Dokumenten § 27cErörterung mit Verfahrens-
beteiligten oder der Öffentlichkeit § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
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Rechtsprechung zu § 18 BVwVfG
15 Entscheidungen zu § 18 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Braunschweig, 06.08.2024 - 4 A 129/20 Corona
Allgemeinverfügung; Corona-Pandemie; COVID-19; Fahrschule; Infektionsschutz; ...
- VG Braunschweig, 29.10.2024 - 4 A 446/20 Corona
Absonderungsanordnung; Beobachtung; COVID-19; häusliche Quarantäne; ...
- OLG Frankfurt, 09.10.2003 - WpÜG 3/03
Verwaltungsverfahren vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: ...
- BVerwG, 31.05.1988 - 4 B 72.88
Rückwirkende Auflagen gegenüber einer bereits ausgenutzten Baugenehmigung - ...
- BSG, 15.09.1966 - 8 RV 491/65
- VG Augsburg, 04.10.2013 - Au 5 V 13.1286
Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich zugunsten der öffentlichen Hand; ...
- BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 23/10 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - ...
- BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 6/91
Anspruch auf rückständige Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt ...
- VK Köln, 19.01.2005 - VK VOB 21/03
Mitwirkung des Architekten im Nachprüfungsverfahren
Querverweise
Auf § 18 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 29 (Akteneinsicht durch Beteiligte)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 7 (Antrag und Verfahren)