Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(3) 1Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. 2Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
Rechtsprechung zu § 16 BVwVfG
75 Entscheidungen zu § 16 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 04.07.2017 - 9 C 12.16
Abwesenheitspflegschaft; Anwaltskanzlei; Bodenordnungsverfahren; ...
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- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 - 70 A 13.12
Vertreter nach § 119 FlurbG; Abwesenheitspflegschaft; angemessene Vergütung; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 - 70 A 13.12
- BVerwG, 02.07.2008 - 8 C 18.07
Behörde; Bestellung; Bestellungsbehörde; Privater; privater Dritter; maßgeblich; ...
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- VG Berlin, 04.07.2007 - 1 A 97.06
Zum Vergütungs- und Auslagenerstattungsanspruch bei Bestellung eines gesetzlichen ...
- VG Berlin, 04.07.2007 - 1 A 97.06
- BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11
Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im ...
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- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 68/17
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der ...
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- BGH, 09.11.2016 - 5 StR 313/15
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- BGH, 12.09.2019 - RiZ(R) 2/17
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§ 16 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 16 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertreter im Verwaltungsverfahren
- § 16 BVwVfG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Querverweise
Auf § 16 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Schlussvorschriften
- § 100 (Landesgesetzliche Regelungen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)