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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil VIII - Schlussvorschriften (§§ 94 - 102b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BVwVfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 100
Landesgesetzliche Regelungen

Die Länder können durch Gesetz

1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2. bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

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Rechtsprechung zu § 100 BVwVfG

6 Entscheidungen zu § 100 BVwVfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 100 BVwVfG:

    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Verfahrensgrundsätze
          § 16 (Bestellung eines Vertreters von Amts wegen) (zu § 100 Nr. 1)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 75 I 1 (Rechtswirkungen der Planfeststellung) (zu § 100 Nr. 2)
Was ist das?

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