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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil VIII - Schlussvorschriften (§§ 94 - 102b) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
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§ 94Übertragung gemeindlicher Aufgaben
§ 95Sonderregelung für Verteidigungs-
angelegenheiten § 96Überleitung von Verfahren § 97(weggefallen) § 98(weggefallen) § 99(weggefallen) § 100Landesgesetzliche Regelungen § 101Stadtstaatenklausel § 102Übergangsvorschrift zu § 53 § 102aÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren § 102bÜbergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
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angelegenheiten § 96Überleitung von Verfahren § 97(weggefallen) § 98(weggefallen) § 99(weggefallen) § 100Landesgesetzliche Regelungen § 101Stadtstaatenklausel § 102Übergangsvorschrift zu § 53 § 102aÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren § 102bÜbergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
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Rechtsprechung zu § 99 BVwVfG
2 Entscheidungen zu § 99 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.02.1999 - 11 A 21.98
Verfahrenshandlung; Nichtbeteiligter; Behördenbeteiligung; Neubekanntmachung ...
- BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78
Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes