Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil VIII - Schlussvorschriften (§§ 94 - 102b) |
1Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.
Vorschrift angefügt durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 |
angelegenheiten § 96Überleitung von Verfahren § 97(weggefallen) § 98(weggefallen) § 99(weggefallen) § 100Landesgesetzliche Regelungen § 101Stadtstaatenklausel § 102Übergangsvorschrift zu § 53 § 102aÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren § 102bÜbergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
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