Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil VIII - Schlussvorschriften (§§ 94 - 102a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/__paste_norm__.html)
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1Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 3a.
Vorschrift angefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) | 04.12.2023 |
§ 94Übertragung gemeindlicher Aufgaben
§ 95Sonderregelung für Verteidigungs-
angelegenheiten § 96Überleitung von Verfahren § 97(weggefallen) § 98(weggefallen) § 99(weggefallen) § 100Landesgesetzliche Regelungen § 101Stadtstaatenklausel § 102Übergangsvorschrift zu § 53 § 102aÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
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angelegenheiten § 96Überleitung von Verfahren § 97(weggefallen) § 98(weggefallen) § 99(weggefallen) § 100Landesgesetzliche Regelungen § 101Stadtstaatenklausel § 102Übergangsvorschrift zu § 53 § 102aÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren