Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
(1) 1Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. 2Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. 2Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) 1Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. 2Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. 3Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. 4Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. 5Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. 2Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) 1Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. 2Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) | 31.05.2013 |
verfahren § 73Anhörungsverfahren § 74Planfeststellungs-
beschluss, Plangenehmigung § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 77Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Rechtsprechung zu § 75 BVwVfG
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Querverweise
Auf § 75 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Schlussvorschriften
- § 100 (Landesgesetzliche Regelungen)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 67 (Verfahren; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
- § 22 (Verfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 38 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 34 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 75 BVwVfG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)