Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
1Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. 2In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. 3Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
verfahren § 72aEinreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens § 73Anhörungsverfahren § 73aBehördenbeteiligung § 73bErörterungstermin § 73cPlanänderung im Verfahren § 73dProjektmanager § 74Planfeststellungsbeschluss § 74aPlangenehmigung § 74bEntfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung § 75aAußerkrafttreten des Plans § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 77Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
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Rechtsprechung zu § 77 BVwVfG
104 Entscheidungen zu § 77 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.07.2026 - 4 B 14.25
Erfolglose Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.07.2025 - 4 B 15.25
Erfolglose Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
- BVerwG, 09.07.2026 - 4 B 15.25
- BVerwG, 09.07.2026 - 4 B 16.25
Erfolglose Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
- BVerwG, 09.07.2026 - 4 B 17.25
Erfolglose Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
- BVerwG, 09.07.2026 - 4 B 18.25
Erfolglose Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
- BVerwG, 09.07.2026 - 4 B 19.25
Erfolglose Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
- BVerwG, 09.07.2026 - 4 B 21.25
Erfolglose Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
- VGH Bayern, 30.07.2025 - 8 A 24.40037
Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des ...
- BVerwG, 09.07.2025 - 4 B 15.25
- BVerwG, 09.07.2026 - 4 B 20.25
Erfolglose Beschwerde der Kläger gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
Querverweise
Auf § 77 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Schlussvorschriften
- § 102b (Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43 (Erfordernis der Planfeststellung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 67 (Verfahren; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)
- § 22 (Verfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 38 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 34 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17 (Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung)