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Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78)   
Gliederung
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§ 77
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses

1Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. 2In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. 3Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

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Rechtsprechung zu § 77 BVwVfG

104 Entscheidungen zu § 77 BVwVfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 77 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
     
      Schlussvorschriften
        § 102b (Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
          § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
          § 38 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
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