Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
(1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
| 1. | Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben, | |
| 2. | mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und | |
| 3. | nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 sowie des § 73b entsprechen muss. |
(2) 1Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. 2Die Plangenehmigung soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. 4Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt § 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
(3) 1Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 2Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 3§ 75a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. 3Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 |
verfahren § 72aEinreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens § 73Anhörungsverfahren § 73aBehördenbeteiligung § 73bErörterungstermin § 73cPlanänderung im Verfahren § 73dProjektmanager § 74Planfeststellungsbeschluss § 74aPlangenehmigung § 74bEntfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung § 75aAußerkrafttreten des Plans § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 77Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
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Rechtsprechung zu § 74a BVwVfG
Entscheidung zu § 74a BVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12
Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main ...
Querverweise
Auf § 74a BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)
- Schlussvorschriften
- § 102b (Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43 (Erfordernis der Planfeststellung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 67 (Verfahren; Verordnungsermächtigung)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)