Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d)   
   2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KrW-/AbfG
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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Textdarstellung

  

§ 34
Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren

(1) 1Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere Art und Umfang der Antragsunterlagen, die näheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 31 Abs. 4 und das Verfahren zur Feststellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 zu regeln.

(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 34 KrW-/AbfG

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