Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d) |
| 2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
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Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 30Erkundung geeigneter Standorte
§ 31Planfeststellung und Genehmigung
§ 32Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
§ 33Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 34Planfeststellungs-
verfahren und weitere Verwaltungsverfahren § 35Bestehende Abfallbeseitigungs-
anlagen § 36Stillegung § 36aEmissionserklärung § 36bZugang zu Informationen § 36cRechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien § 36dKosten der Ablagerung von Abfällen
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verfahren und weitere Verwaltungsverfahren § 35Bestehende Abfallbeseitigungs-
anlagen § 36Stillegung § 36aEmissionserklärung § 36bZugang zu Informationen § 36cRechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien § 36dKosten der Ablagerung von Abfällen
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