Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d)   
   2. Abschnitt - Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen (§§ 30 - 36d)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KrW-/AbfG
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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Textdarstellung

  

§ 36b
Zugang zu Informationen

Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Genehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

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