Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 11 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
| 1. | Anforderungen an die Getrennthaltung und die Behandlung von Abfällen, | |
| 2. | Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und die Ablagerung von Abfällen und | |
| 3. | Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5. |
(2) 1Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen nach dem Stand der Technik. 2Hierzu sind auch Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung gewährleisten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.07.2006 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
verträglichen Abfallbeseitigung § 11Grundpflichten der Abfallbeseitigung § 12Anforderungen an die Abfallbeseitigung § 13Überlassungs-
pflichten § 14Duldungspflichten bei Grundstücken § 15Pflichten der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger § 16Beauftragung Dritter § 17Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände § 18Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungs-
körperschaften der Wirtschaft § 19Abfallwirtschafts-
konzepte und Abfallbilanzen § 20(weggefallen) § 21Anordnungen im Einzelfall
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Rechtsprechung zu § 12 KrW-/AbfG
67 Entscheidungen zu § 12 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 05.10.2021 - 8 N 17.1354
Schutzkonzept bei Festsetzung von Wasserschutzgebiet
- BVerwG, 21.06.2018 - 7 C 19.16
Wirksamkeit der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes
- VG Schleswig, 29.09.2021 - 6 A 649/17
Klage gegen Beitragsbescheid für das Jahr 2017
- VG Berlin, 03.04.2014 - 10 L 49.14
Abfallrechtliche Anordnung
- OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2009 - 1 LB 38/08
Abfall; Abfallentsorgungsanlage; Auditierung; Beschwer; Betreiberpflicht; ...
- BVerwG, 21.06.2018 - 7 C 18.16
Altverband; Beitrag; Festlegung des Verbandsgebietes; Gesamtnichtigkeit; ...
- BVerwG, 07.11.2024 - 3 CN 2.23
Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald
- BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04
Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
Pflicht nach § 7 Abs. 4 GewAbfV
- BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 25.03
Abfall; Abfälle zur Verwertung; Abfälle zur Beseitigung; gewerbliche ...
- BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
Querverweise
Auf § 12 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- § 15 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 27 (Ordnung der Beseitigung)
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 36b (Zugang zu Informationen)
- Überwachung
- § 49 (Transportgenehmigung)
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)