Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Neunter Teil - Schlußbestimmungen (§§ 56 - 64)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 60
Anhörung beteiligter Kreise

Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 60 KrW-/AbfG

Entscheidung zu § 60 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 60 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 6 (Stoffliche und energetische Verwertung)
        § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
        § 8 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Düngung)
        § 12 (Anforderungen an die Abfallbeseitigung)
     
      Produktverantwortung
        § 23 (Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen)
        § 24 (Rücknahme- und Rückgabepflichten)
        § 25 (Freiwillige Rücknahme)
     
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
          § 32 (Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen)
     
      Überwachung
        § 41 (Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle)
        § 45 (Anforderungen an Nachweise und Register)
        § 50 (Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in sonstigen Fällen)
        § 52 (Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften)
     
      Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 54 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht