Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Neunter Teil - Schlußbestimmungen (§§ 56 - 64) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
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Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
§ 56Geheimhaltung und Datenschutz
§ 57Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
§ 58Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 59Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 60Anhörung beteiligter Kreise
§ 61Bußgeldvorschriften
§ 62Einziehung
§ 63Zuständige Behörden
§ 63aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 64(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 60 KrW-/AbfG
Entscheidung zu § 60 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 8 A 1315/04
Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; ...
Querverweise
Auf § 60 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- Produktverantwortung
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 32 (Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen)
- Überwachung
- Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 54 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)