Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Dritter Teil - Produktverantwortung (§§ 22 - 26) |
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
| 1. | bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behältnisse nur in bestimmter Beschaffenheit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht werden dürfen, | |
| 2. | bestimmte Erzeugnisse überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden könnte oder die umweltverträgliche Entsorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, | |
| 3. | bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise, insbesondere in einer die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichternden Form in Verkehr gebracht werden dürfen, | |
| 4. | bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der Grundpflichten nach § 5 nach Rücknahme zu sichern (Kennzeichnungspflicht), | |
| 5. | bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehaltes der nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hinweist, mit der die erforderliche besondere Verwertung oder Beseitigung sichergestellt wird, | |
| 6. | für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme- oder Rückgabepflicht nach § 24 verordnet wurde, an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind, | |
| 7. | bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Pfandes nach § 24 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes. |
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Rechtsprechung zu § 23 KrW-/AbfG
19 Entscheidungen zu § 23 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01785
Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog. ...
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 5844/02
Pfand für Mineralwasser und CO2-haltige Erfrischungsgetränke in ...
- VG Düsseldorf, 03.09.2002 - 17 K 5839/02
Verpflichtung zur Pfanderhebung, Erstattung und Rücknahme von einwegverpackten ...
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02
Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"
- VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01777
Rechtmäßigkeit einer Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach dem ElektroG; im ...
- VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01628
Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog. ...
- VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.03141
Rechtmäßigkeit von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nach dem ElektroG; im ...
- VGH Bayern, 13.03.2008 - 20 BV 07.2360
Unbegründete Fortsetzungsfeststellungsklage; Abhol- und Bereitstellungsanordnung ...
- OLG Köln, 02.03.2006 - 12 U 83/05
Lizenzentgelt für Knusper-Box mit Grünem Punkt - Abgrenzung zwischen ...
- VGH Hessen, 16.07.2003 - 6 UE 3127/01
Freistellung systembeteiligter Verpackungshersteller von Pflichten nach VerpackV
Querverweise
Auf § 23 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- § 5 (Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft)
- Produktverantwortung
- § 22 (Produktverantwortung)
- Überwachung
- § 40 (Allgemeine Überwachung)