Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52) |
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere auch bestimmt werden, dass
| 1. | der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt, | |
| 2. | für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt, | |
| 3. | die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt, | |
| 4. | die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gängiger Belege geführt werden sowie | |
| 5. | die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind. |
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.07.2006 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
geschäfte und in sonstigen Fällen § 51Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungs-
geschäfte § 52Entsorgungs-
fachbetriebe, Entsorger-
gemeinschaften
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Rechtsprechung zu § 45 KrW-/AbfG
31 Entscheidungen zu § 45 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - 10 S 1185/00
Rechtsgrundlagen für Auskünfte im Rahmen der Abfallüberwachung
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 1.14
Gebühr; Verwaltungsgebühr; Gebührenpflicht; Gebührentatbestand; Abfall; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09
Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 F. NachwV
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.2001 - 10 S 1184/00
Abfallrechtliche Auskunftspflichten bzw Überlassungspflichten
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen; Zitiergebot; ...
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 127/10
Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV
- OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11
- VG Ansbach, 08.05.2013 - AN 11 K 12.01062
Im Einzelfall unbegründete Anfechtungsklage hinsichtlich Entsorgungsanordnung für ...
- BVerwG, 05.12.2012 - 7 B 17.12
Abfallrechtliche Entsorgungsverfügung (KrW-/AbfG)
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - 2 L 34/10
Abfallrechtliche Entsorgungsanordnung
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - 2 L 34/10
Querverweise
Auf § 45 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Überwachung
- § 42 (Registerpflichten)
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)