Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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Textdarstellung

  

§ 44
Anordnungen im Einzelfall

(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 nachzukommen haben.

2Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.

(2) 1Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. 2Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), in Kraft getreten am 01.02.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.02.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung15.07.2006BGBl. I S. 1619

Rechtsprechung zu § 44 KrW-/AbfG

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Querverweise

Auf § 44 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
     
      Überwachung
        § 45 (Anforderungen an Nachweise und Register)
     
      Schlußbestimmungen
        § 61 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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