Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52) |
(1) 1Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. 2Der Nachweis wird geführt
(2) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. 2Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt.
(3) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. 2Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2007 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
geschäfte und in sonstigen Fällen § 51Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungs-
geschäfte § 52Entsorgungs-
fachbetriebe, Entsorger-
gemeinschaften
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Rechtsprechung zu § 43 KrW-/AbfG
46 Entscheidungen zu § 43 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 1.14
Gebühr; Verwaltungsgebühr; Gebührenpflicht; Gebührentatbestand; Abfall; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09
Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 F. NachwV
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen; Zitiergebot; ...
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 127/10
Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV
- OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2010 - 2 M 16/10
Abfallrechtliche Anordnung zur Vorlage von Registerauszügen
- VGH Bayern, 02.08.2007 - 23 BV 07.719
Kostenrecht: Gebühren für behördliche Überwachungstätigkeit // Entsorgung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 61.07
Abfallverbringung; Überwachung; obligatorisches Nachweisverfahren; ...
- BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 61.07
- VG Greifswald, 25.07.2018 - 3 A 1260/17
Verwaltungsgebühr für die Prüfung von Abfallbegleitscheinen
- VG Saarlouis, 08.12.2010 - 5 K 897/09
Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV
Querverweise
Auf § 43 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Produktverantwortung
- § 25 (Freiwillige Rücknahme)