Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52) |
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B
(2) 1Entsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. 2Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt.
(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2007 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
geschäfte und in sonstigen Fällen § 51Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungs-
geschäfte § 52Entsorgungs-
fachbetriebe, Entsorger-
gemeinschaften
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Rechtsprechung zu § 42 KrW-/AbfG
45 Entscheidungen zu § 42 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 1.14
Gebühr; Verwaltungsgebühr; Gebührenpflicht; Gebührentatbestand; Abfall; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09
Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 F. NachwV
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 2.14
Bewertung der Prüfung einer übersandten Begleitscheine durch die zuständige ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen; Zitiergebot; ...
- VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 127/10
Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV
- OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2010 - 2 M 16/10
Abfallrechtliche Anordnung zur Vorlage von Registerauszügen
- VG Greifswald, 25.07.2018 - 3 A 1260/17
Verwaltungsgebühr für die Prüfung von Abfallbegleitscheinen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2003 - 3 M 59/03
Anwendbarkeit des Auskunftsverweigerungsrechts auf die Auskunftspflicht; ...
- VG Ansbach, 08.05.2013 - AN 11 K 12.01062
Im Einzelfall unbegründete Anfechtungsklage hinsichtlich Entsorgungsanordnung für ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - 10 S 1185/00
Rechtsgrundlagen für Auskünfte im Rahmen der Abfallüberwachung
Querverweise
Auf § 42 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
- Überwachung
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)