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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Siebenter Teil - Überwachung (§§ 40 - 52)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KrW-/AbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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§ 42
Registerpflichten

(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B

1. die Menge, die Art, der Ursprung und
2. soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet werden.

(2) 1Entsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. 2Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt.

(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), in Kraft getreten am 01.02.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.02.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung15.07.2006BGBl. I S. 1619

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Rechtsprechung zu § 42 KrW-/AbfG

45 Entscheidungen zu § 42 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:

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Alle 45 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 42 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
     
      Überwachung
        § 43 (Nachweispflichten)
        § 44 (Anordnungen im Einzelfall)
        § 45 (Anforderungen an Nachweise und Register)
     
      Schlußbestimmungen
        § 61 (Bußgeldvorschriften)
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