Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21) |
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Bereich der Landwirtschaft Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.
(2) 1Werden Abfälle zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Düngegesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, können in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für die Abgabe und die Aufbringung hinsichtlich der Schadstoffe insbesondere
| 1. | Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie | |
| 2. | Untersuchungen der Abfälle oder Wirtschaftsdünger oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Stoffe oder geeignete andere Maßnahmen oder | |
| 3. | Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5 |
bestimmt werden. 2Dies gilt für Wirtschaftsdünger insoweit, als das Maß der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 des Düngegesetzes überschritten wird.
(3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06.10.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 21.07.2006 | Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung | 15.07.2006 |
verträglichen Abfallbeseitigung § 11Grundpflichten der Abfallbeseitigung § 12Anforderungen an die Abfallbeseitigung § 13Überlassungs-
pflichten § 14Duldungspflichten bei Grundstücken § 15Pflichten der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger § 16Beauftragung Dritter § 17Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände § 18Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungs-
körperschaften der Wirtschaft § 19Abfallwirtschafts-
konzepte und Abfallbilanzen § 20(weggefallen) § 21Anordnungen im Einzelfall
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Rechtsprechung zu § 8 KrW-/AbfG
27 Entscheidungen zu § 8 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
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- BGH, 22.03.2012 - VII ZR 102/11
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Ausschluss von Klärschlamm für die bodenbezogene Verwertung
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.09.2012 - 24 C 215/11
Berliner Abfallrecht: Quersubvention einer entgeltfreien Wertstofftonne
Querverweise
Auf § 8 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Schlußbestimmungen
- § 61 (Bußgeldvorschriften)