Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 15
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. 2Werden Abfälle aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 übertragen worden sind.

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. 3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluß von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluß nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

Rechtsprechung zu § 15 KrW-/AbfG

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Querverweise

Auf § 15 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
        § 11 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung)
        § 16 (Beauftragung Dritter)
        § 17 (Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände)
        § 19 (Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen)
     
      Produktverantwortung
        § 24 (Rücknahme- und Rückgabepflichten)
     
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Planung
          § 28 (Durchführung der Beseitigung)
          § 29 (Abfallwirtschaftsplanung)
        Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
          § 30 (Erkundung geeigneter Standorte)
     
      Informationspflichten
        § 38 (Abfallberatungspflicht)
     
      Überwachung
        § 49 (Transportgenehmigung)
    Landesabfallgesetz (LAbfG) 
      Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
        § 6 (Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger)
        § 7 (Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart)
        § 9 (Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
        § 13 (Zentrale Einrichtungen)
     
      Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
        § 15 (Abfallwirtschaftspläne)
     
      Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
        § 23 (Abfallrechtsbehörden)
    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          § 18 (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung)
Was ist das?

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