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Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Zweiter Teil - Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 6 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9
Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. 2Sie sollen insbesondere in den Satzungen nach § 10 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen so ausgestalten, dass sich daraus wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Bio- und Grünabfälle, die die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nicht selbst ordnungsgemäß und schadlos verwerten, getrennt von anderen Abfällen einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 KrW-/AbfG ergibt, zur Entsorgung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind, kein Dritter verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

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Rechtsprechung zu § 9 LAbfG

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