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   VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00   

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VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00 (https://dejure.org/2001,15628)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2001 - 11 K 1246/00 (https://dejure.org/2001,15628)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Februar 2001 - 11 K 1246/00 (https://dejure.org/2001,15628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abfallbeseitigung - gefährlicher Abfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit abfallrechtlicher Anordnungen; Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz; Einordnung besonders überwachungsbedürftigen Abfalls; Rechtmäßige energetische Verwertung von Abfällen; Einsatz von Abfällen als als Ersatzbrennstoffen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 06.05.1998 - 7 M 3055/97

    Ersatzbrennstoff; Energetische Verwertung von Abfall; Thermische Behandlung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Da die Andienungsverpflichtung nach § 4 SAbfVO nur dann Bestand haben kann, wenn sie Abfälle zur Beseitigung zum Gegenstand hat, trägt die Behörde die Darlegungs- und materielle Beweislast für das Vorhandensein dieser tatbestandlichen Voraussetzung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, NVwZ 1998, 1202, 1203).

    Von einer rechtmäßigen energetischen Verwertung lässt sich mithin nur dann sprechen, wenn die Maßnahme als solche eine nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beurteilende energetische Verwertung darstellt und zugleich die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt (OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1203; OVG Münster, Beschl.v. 25.06.1998, NVwZ 1998, 1207, 1208; Schink, VerwArch. 1997, 230, 259).

    Wie diese Frage zu beantworten ist, hängt aber von den konkreten Umständen ab und kann nicht generell im Sinne einer Ablehnung der Möglichkeit der energetischen Verwertung beurteilt werden (OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1204).

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, als "einzelner Abfall" sei lediglich der bei dem jeweiligen Abfallerzeuger anfallende Abfall anzusehen, weil das Gebot, bei der Ermittlung des Heizwerts auf den unvermischten Abfall abzustellen, leer liefe, wenn auch die bei ihrer Behandlung in einem Abfallentsorgungsbetrieb vermischten Abfälle als "einzelner Abfall" dieses Betriebes zu werten wären (OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1204; Dolde/Vetter, NVwZ 1997, 942).

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich dem 2. Halbsatz des § 4 Abs. 1 S.1 KrW-/AbfG nicht entnehmen, dass die thermische Behandlung von inhomogenen Abfällen - wie vorliegend - ausnahmslos und unabhängig vom Vorliegen der Mindestvoraussetzungen in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG sowie unabhängig von der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S.2 und S.3 KrW-/AbfG nicht als energetische Verwertung eingeordnet werden kann (im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1203; Petersen, NVwZ 1998, 1113, 1118; Schink, VerwArch 1997, 230, 260 f.; a.A. wohl Dolde/Vetter, Aktuelle Fragen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Rechtsgutachten, erstattet im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Mai 1999, S.130 bis 139; nach dieser Ansicht hat der Gesetzgeber durch die sog. "Hausmüllklausel" abschließend bestimmt, dass die Verbrennung von inhomogenen Abfällen wechselnder Zusammensetzung unabhängig von den sonstigen Abgrenzungskriterien und Zulässigkeitsvoraussetzungen keine energetische Verwertung, sondern thermische Behandlung im Rahmen der Beseitigung ist).

    d) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich der Formulierung in § 4 Abs. 4 S.1 1.HS KrW-/AbfG "Einsatz als Ersatzbrennstoff" ferner nicht entnehmen, dass nur dann eine energetische Verwertung stattfindet, wenn die Abfälle als Ersatzbrennstoff Primärenergie direkt ersetzen (Substitution der Stützfeuerung), bei einer Verbrennung auf dem Rost deshalb stets eine Beseitigung durch thermische Behandlung vorliege (ebenso OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1203; OVG Münster, Beschl.v. 25.06.1998, a.a.O., 1208, 1209; Petersen, a.a.O., S.1118).

    Vorzugswürdig erscheint der Kammer jedoch die Auffassung, die als wesentliches Kriterium für die Bestimmung des Hauptzwecks auch auf den Schadstoffgehalt des Abfalls abstellt (vgl. Dolde/ Vetter, Aktuelle Fragen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, S. 118 bis 121; Dieckmann/ Graner, NVwZ 1998, 221, 224; OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1204; OVG Münster, Beschl.v. 25.06.1998, a.a.O., 1209; Baars, a.a.O., S. 233).

    Im Rahmen der Abwägung indiziert eine hohe Schadstoffhaltigkeit des Abfalls das Vorliegen der Abfallbeseitigung; je stärker die Abfälle verunreinigt sind, um so eher ist eine thermische Behandlung im Sinne der Abfallbeseitigung anzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1204; Dolde/ Vetter, NVwZ 1997, 937, 942).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1998 - 20 B 1424/97

    Überlassung von Abfällen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Von einer rechtmäßigen energetischen Verwertung lässt sich mithin nur dann sprechen, wenn die Maßnahme als solche eine nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beurteilende energetische Verwertung darstellt und zugleich die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt (OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1203; OVG Münster, Beschl.v. 25.06.1998, NVwZ 1998, 1207, 1208; Schink, VerwArch. 1997, 230, 259).

    Nach anderer Auffassung schließt es der Normtext nicht aus, den durch einen Sortier- bzw. Behandlungsvorgang durch einen Abfallentsorgungsbetrieb entstandenen Abfall - mit identischen Inhaltsstoffen - als "einzelnen Abfall" zu bewerten; eine am Normzweck orientierte Auslegung spreche eher dafür, als Vermischung im Sinne der Vorschrift nur die gezielt auf eine Heizwertanreicherung hin erfolgende Vermischung zu verstehen, nicht hingegen eine solche, die den betrieblichen Erfordernissen einer Sortieranlage gehorcht, in der es sinnlos wäre, die jeweils angelieferten Abfallgemische trotz gleicher Sortierziele getrennt zu halten und zu sortieren (OVG Münster, Beschl.v. 25.06.1998, a.a.O., 1209; ähnlich Giesberts, NVwZ 1999, 600, 605; Baars, UPR 1997, 229, 232).

    d) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich der Formulierung in § 4 Abs. 4 S.1 1.HS KrW-/AbfG "Einsatz als Ersatzbrennstoff" ferner nicht entnehmen, dass nur dann eine energetische Verwertung stattfindet, wenn die Abfälle als Ersatzbrennstoff Primärenergie direkt ersetzen (Substitution der Stützfeuerung), bei einer Verbrennung auf dem Rost deshalb stets eine Beseitigung durch thermische Behandlung vorliege (ebenso OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1203; OVG Münster, Beschl.v. 25.06.1998, a.a.O., 1208, 1209; Petersen, a.a.O., S.1118).

    Vorzugswürdig erscheint der Kammer jedoch die Auffassung, die als wesentliches Kriterium für die Bestimmung des Hauptzwecks auch auf den Schadstoffgehalt des Abfalls abstellt (vgl. Dolde/ Vetter, Aktuelle Fragen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, S. 118 bis 121; Dieckmann/ Graner, NVwZ 1998, 221, 224; OVG Lüneburg, Beschl.v. 06.05.1998, a.a.O., 1204; OVG Münster, Beschl.v. 25.06.1998, a.a.O., 1209; Baars, a.a.O., S. 233).

    Auf der anderen Seite kann die Höhe des Heizwerts ein wesentliches Indiz für eine auf Verwertung gerichtete Zielsetzung der Maßnahme sein (vgl. OVG Münster, Beschl.v. 25.06.1998, a.a.O., 1209).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Die nationale Einstufung bestimmter Abfallarten als "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" ist im Sinne einer verstärkten Schutzmaßnahme nach Art. 130t EG-Vertrag (jetzt Art. 176 EG) zu bewerten und damit europarechtlich zulässig, auch wenn auf europäischer Ebene eine entsprechende Anpassung des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle nicht oder noch nicht erfolgt ist (in Anlehnung an EuGH, Urt v 22.06.2000 - C - 318/98 -).

    Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die nationale Einordnung der streitgegenständlichen Abfallarten als "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" im Sinne einer verstärkten Schutzmaßnahme zu bewerten ist und diese Abfälle damit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als gefährlich und damit als besonders überwachungsbedürftig zu betrachten sind, auch wenn auf europäischer Ebene eine entsprechende Anpassung des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle nicht oder noch nicht erfolgt ist (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urt.v. 22.06.2000 - C-318/98 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1999 - 10 S 2766/98

    Gewerbliche Abfälle - Abfallgemisch - Abfall zur Verwertung bzw zur Beseitigung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Daraus folgt jedoch nicht, dass gemischt angefallener Abfall nicht Abfall zur Verwertung sein kann (vgl.  VGH  Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 -).

    Demgegenüber stellt sich die Abfallbeseitigung als Element der herkömmlichen Daseinsvorsorge dar und wird grundsätzlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wahrgenommen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Zum einen dürfte eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung angesichts des Art. 84 Abs. 2 GG für den Erlass von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften nicht notwendig sein (Sendler, a.a.O., S. 325; Kunig/ Paetow/ Versteyl, a.a.O., § 12 Rd.Nr. 16; BVerwGE 72, 300, 320 ff.).
  • BVerwG, 28.10.1998 - 8 C 16.96

    Abwasserabgabe; Einhaltensfiktion (sog. 4-aus-5-Regelung); Einhaltung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Darüber hinaus setzt die Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch Verwaltungsvorschriften, da diese grundsätzlich für Bürger und Gerichte als verbindlich angesehen werden, eine besondere Qualität des Zustandekommens voraus, wie sie insbesondere durch die Anhörung beteiligter Kreise (vgl. dazu etwa §§ 48, 51 BImSchG) und die damit gewährleistete Berücksichtigung des wissenschaftlich-technischen Sachverstands erreicht wird (BVerwG, Urt.v. 28.10.1998, NuR 1999, 216, 217; Paetow, NuR 1999, 201).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1999 - 20 B 2007/98

    Abfallüberlassung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Dennoch ist die notwendige Sachverhaltsaufklärung Sache der Behörde und es obliegt ihr, ihre abfallrechtliche Anordnung auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abzusichern (OVG Münster, Beschl.v. 05.08.1999, NVwZ 1999, 1246, 1247).
  • BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98

    Andienungspflichten für Sonderabfälle

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Zunächst ist festzuhalten, dass die Baden-Württembergische Sonderabfallverordnung mit höherrangigem deutschem Recht vereinbar und insbesondere in § 13 Abs. 4 S.1 KrW-/AbfG eine ausreichende Ermächtigung vorhanden ist, die den Ländern erlaubt "zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung" Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung zu bestimmen (vgl. zur Vorgänger-Sonderabfallverordnung v. 12.09.1996: VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.11.1997, NVwZ-RR 1998, 744 ff.; BVerwG, Beschl.v. 29.07.1999, NVwZ 1999, 1228 ff.).
  • BVerfG, 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96

    Die Verfassungsbeschwerde einer behinderten Schülerin ist erfolgreich

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher - verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. BVerfG-K, Beschl.v. 30.07.1996, DVBl 1996, 1369) - Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1997 - 10 S 3287/96

    Normenkontrolle einer Sonderabfallverordnung: Andienungspflichten und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
    Zunächst ist festzuhalten, dass die Baden-Württembergische Sonderabfallverordnung mit höherrangigem deutschem Recht vereinbar und insbesondere in § 13 Abs. 4 S.1 KrW-/AbfG eine ausreichende Ermächtigung vorhanden ist, die den Ländern erlaubt "zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung" Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung zu bestimmen (vgl. zur Vorgänger-Sonderabfallverordnung v. 12.09.1996: VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.11.1997, NVwZ-RR 1998, 744 ff.; BVerwG, Beschl.v. 29.07.1999, NVwZ 1999, 1228 ff.).
  • VG Düsseldorf, 11.12.2001 - 17 K 885/00

    Ausgestaltung der Verwertung bzw. Beseitigung von angefallenen und überlassenen

    zur Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorhandensein dieser tatbestandlichen Voraussetzung Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG), Beschl. v. 6. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1203); Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98 - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - Dieckmann - Die Abgrenzung zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73); Klages, ZfW 2001, 1 (10).

    zum Meinungsstand Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.

    Desgleichen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG Anwendung auch auf Hausmüll mit einem Heizwert von über 11.000 kJ/kg Anwendung findet; vgl. auch insoweit zu den divergierenden Ansichten Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.

    in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -: "?Allein der Umstand, dass die Zusammensetzung des Hausmülls regelmäßig inhomogen und wechselnd ist, lässt eine Ausweitung der 'Hausmüllklausel' auf sonstige inhomogene Abfälle wechselnder Zusammensetzung aus dem gewerblichen Bereich noch nicht zu.

    in diesem Sinne Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - u. Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 262 f., jeweils unter Hinweis auf die Anpassung der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG durch die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 1996 - 96/350/EG -, infolge derer der Verwertungstatbestand R 1 als "?Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung" bezeichnet sei.

    Vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - m.w.N.; Dolde/Vetter - Beseitigung und Verwertung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 2000, 21 (25 f.); Giesberts, NVwZ 1999, 600 (605).

  • VG Düsseldorf, 11.12.2001 - 17 K 8739/98

    Voraussetzungen des Anspruchs einer Krankenhausbetreiberin auf Befreiung von dem

    zur Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorhandensein dieser tatbestandlichen Voraussetzung Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG), Beschl. v. 6. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1203); Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98 - Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - Dieckmann - Die Abgrenzung zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73); Klages, ZfW 2001, 1 (10).

    zum Meinungsstand Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.

    Desgleichen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG Anwendung auch auf Hausmüll mit einem Heizwert von über 11.000 kJ/kg Anwendung findet; vgl. auch insoweit zu den divergierenden Ansichten Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.

    in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -: "?Allein der Umstand, dass die Zusammensetzung des Hausmülls regelmäßig inhomogen und wechselnd ist, lässt eine Ausweitung der 'Hausmüllklausel' auf sonstige inhomogene Abfälle wechselnder Zusammensetzung aus dem gewerblichen Bereich noch nicht zu.

    in diesem Sinne Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - u. Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 262 f., jeweils unter Hinweis auf die Anpassung der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG durch die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 1996 - 96/350/EG -, infolge derer der Verwertungstatbestand R 1 als "?Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung" bezeichnet sei.

    Vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - m.w.N.; Dolde/Vetter - Beseitigung und Verwertung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 2000, 21 (25 f.); Giesberts, NVwZ 1999, 600 (605).

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