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Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Zweiter Teil - Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 6 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz
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§ 6
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Stadt- und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Landkreise können den Gemeinden auf deren Antrag

1. das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
2. die Verwertung von Bio- und Grünabfällen,
3. die Entsorgung von Klärschlamm,
4. die Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch, soweit diese nicht oder nur gering durch Schadstoffe verunreinigt sind,

als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden sich der Einrichtung eines Dritten bedienen.

(3) Anstelle der Aufgabenübertragung können die Landkreise mit den Gemeinden vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Absatz 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen.

(4) Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von der Gemeinde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

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