Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Zweiter Teil - Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 6 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ LAbfG (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Landesabfallgesetz
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Textdarstellung

  

§ 10
Satzung

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. 2Sie regeln durch Satzung, welche Abfälle getrennt zu überlassen sind sowie in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 3Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss.

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. 2Unbeschadet des § 14 KrW-/AbfG findet § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG Anwendung; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 3Sie können die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen.

Rechtsprechung zu § 10 LAbfG

7 Entscheidungen zu § 10 LAbfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesabfallgesetz (LAbfG) 
      Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
        § 9 (Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
        § 28 (Ordnungswidrigkeiten)
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