Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Siebenter Teil - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 23 - 28)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 28
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer auf Grund von § 10 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 11 bereitgestellte Abfälle durchsucht oder an sich nimmt,
3. einer auf Grund von § 14 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und Abs. 2 Veränderungen vornimmt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz und den sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. 2Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur obliegt den unteren Abfallrechtsbehörden.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 28 LAbfG

25 Entscheidungen zu § 28 LAbfG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 25 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht