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Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Siebenter Teil - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 23 - 28)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 25
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz ist zuständig für die Bestimmung von Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) nach den auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen und der Klärschlamm verordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung.

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Rechtsprechung zu § 25 LAbfG

14 Entscheidungen zu § 25 LAbfG in unserer Datenbank:

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Alle 14 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 25 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:

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