Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Siebenter Teil - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 23 - 28)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 25
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz ist zuständig für die Bestimmung von Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) nach den auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen und der Klärschlamm verordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung.

Rechtsprechung zu § 25 LAbfG

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