Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Landesabfallgesetz
| Siebenter Teil - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 23 - 28) |
1Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben abweichend von den §§ 23 bis 25 regeln, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Die Übertragung von Aufgaben auf die Sonderabfallagentur ist nur zulässig, wenn ein Sachzusammenhang mit den der Sonderabfallagentur bereits obliegenden Aufgaben besteht.
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Rechtsprechung zu § 27 LAbfG
6 Entscheidungen zu § 27 LAbfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.1998 - 10 S 233/97
Sittenwidrige Veräußerung eines Altlastengrundstücks zwecks Umgehung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 10 S 2351/06
Einschreitenspflicht der Bodenschutzbehörde; Anordnung einer ...
- VG Freiburg, 03.02.1994 - 5 K 1/94
Erkundung eines mit einer Wohnsiedlung überbauten ehemaligen Fabrikgeländes ...