Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Siebenter Teil - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 23 - 28)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ Landesabfallgesetz
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Textdarstellung

  

§ 26
Beteiligung der Träger der Regionalplanung

Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Verband Region Stuttgart und den Regionalverbänden zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:

1. Entscheidungen der obersten Abfallrechtsbehörde zu Abfallwirtschaftsplänen und
2. Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Abfallwirtschaftskonzepten, zur Konzeption und Errichtung von Abfallentsorgungsan lagen sowie zu Kooperationen mit öffentlich-recht lichen Entsorgungsträgern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.

Rechtsprechung zu § 26 LAbfG

2 Entscheidungen zu § 26 LAbfG in unserer Datenbank:

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