Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Landesabfallgesetz
| Siebenter Teil - Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 23 - 28) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
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Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Verband Region Stuttgart und den Regionalverbänden zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:
§ 23Abfallrechtsbehörden
§ 24Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur
§ 25Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
§ 26Beteiligung der Träger der Regionalplanung
§ 27Verordnungs-
ermächtigung § 28Ordnungswidrigkeiten
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ermächtigung § 28Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsprechung zu § 26 LAbfG
2 Entscheidungen zu § 26 LAbfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 26.11.2003 - 2 K 312/03
Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei Altlastenbewertung
- VG Freiburg, 03.02.1994 - 5 K 1/94
Erkundung eines mit einer Wohnsiedlung überbauten ehemaligen Fabrikgeländes ...