Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
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Landesabfallgesetz
| Zweiter Teil - Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 6 - 11) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
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1Abfälle, die überlassungspflichtige Erzeuger oder Besitzer zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt haben, dürfen Dritte nicht durchsuchen oder an sich nehmen. 2Zulässig ist lediglich die Wegnahme einzelner Gegenstände durch Privatpersonen zum Eigengebrauch, sofern diese die öffentliche Ordnung nicht stört. 3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können hierzu nähere Bestimmungen erlassen.
§ 6Öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger § 7Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart § 8Abfallverbände § 9Weitere Aufgaben der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger § 10Satzung § 11Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle
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rechtliche Entsorgungsträger § 7Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart § 8Abfallverbände § 9Weitere Aufgaben der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger § 10Satzung § 11Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle
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Querverweise
Auf § 11 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 28 (Ordnungswidrigkeiten)