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Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Dritter Teil - Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung (§§ 12 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz
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§ 12
Sonderabfallagentur

(1) 1Sonderabfallagentur ist die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. 2Der Sonderabfallagentur obliegen die in den §§ 14, 20 und 24 genannten Aufgaben.

(2) 1Die Sonderabfallagentur ist als Beliehene eine Behörde. 2Sie unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallrechtsbehörde.

(3) 1Die Sonderabfallagentur erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren und den Ersatz von Auslagen. 2Für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung gelten das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend. 3Das Aufkommen der Gebühren und der Ersatz von Auslagen stehen der Sonderabfallagentur zu.

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Rechtsprechung zu § 12 LAbfG

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