Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Landesabfallgesetz
| Sechster Teil - Überwachung, Datenverarbeitung (§§ 19 - 22) |
Die Sonderabfallagentur wertet die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgeschriebenen Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle und die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Notifizierungs- und Begleitformulare für die abfallrechtliche Überwachung und die Abfallwirtschaftsplanung aus.
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Rechtsprechung zu § 20 LAbfG
34 Entscheidungen zu § 20 LAbfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2007 - 10 S 1184/04
Grundstückseigentümerin muss teilweise für Beseitigung der Shredder-Halde im ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.01.1995 - 10 S 3057/94
Zum Abfallbegriff im Falle unsortierten Bauschutts; Bestimmtheit einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.1994 - 5 S 2637/93
Keine Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts allein wegen irrtümlicher Wahl der ...
- VG Freiburg, 14.03.2001 - 2 K 2191/99
Abfallentsorgung durch Dritte; Verantwortlichkeit der Zulieferer; Vermischung
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 10 S 2731/03
Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Baden-Württemberg
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 1684/06
Müllsortiermaßnahme durch Dritte im Zeitraum zwischen Bereitstellung und ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 10 S 771/94
Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altreifen; zur ...
- VG Freiburg, 23.07.1998 - 3 K 1217/97
Abfälle aus Ferienhäusern
Querverweise
Auf § 20 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
- § 12 (Sonderabfallagentur)
- Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 24 (Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur)