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Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Sechster Teil - Überwachung, Datenverarbeitung (§§ 19 - 22)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LAbfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz (https://dejure.org/gesetze/LAbfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesabfallgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 20
Auswertung von Nachweisen

Die Sonderabfallagentur wertet die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgeschriebenen Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle und die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Notifizierungs- und Begleitformulare für die abfallrechtliche Überwachung und die Abfallwirtschaftsplanung aus.

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Rechtsprechung zu § 20 LAbfG

34 Entscheidungen zu § 20 LAbfG in unserer Datenbank:

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Alle 34 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 20 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesabfallgesetz (LAbfG) 
      Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
        § 12 (Sonderabfallagentur)
     
      Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
        § 24 (Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur)
Was ist das?

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