Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Sechster Teil - Überwachung, Datenverarbeitung (§§ 19 - 22)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 21
Überwachung durch Sachverständige

(1) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden zur Überwachung nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen können.

(2) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass die Überwachung durch die zuständigen Be hörden nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG eingeschränkt wird, wenn

1. der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage oder einer sonstigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG die Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen und des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG selbst überwacht und auf seine Kosten durch einen von der obersten Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen überprüfen lässt sowie die Ergebnisse der Überprüfung der Abfallrechtsbehörde und bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auch der Immissionsschutzbehörde vorlegt oder
2. eine Abfallentsorgungsanlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG in ein Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.

Rechtsprechung zu § 21 LAbfG

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