Das Landesabfallgesetz ist mit Wirkung vom 31.12.2020 aufgehoben worden.
Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)

Landesabfallgesetz

   Sechster Teil - Überwachung, Datenverarbeitung (§§ 19 - 22)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 22
Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dieses Gesetz und die sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften zugewiesen sind, dürfen

1. die Abfallrechtsbehörden,
2. die Sonderabfallagentur und die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH,
3. die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz,
4. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallverbände,
5. die Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG,
6. die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17 und 18 KrW-/AbfG

personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) 1Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. 2Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes übermitteln, sofern diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung, der Vorsorge, der Überwachung, der Information oder der Forschung, wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.

(4) 1Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass bestimmte ab fallwirtschaftlich relevante Daten über Deponien und still gelegte Deponien flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem Interesse ist. 2Dazu zählen insbesondere Daten über die Lage der Deponie, die Art der Deponierung, den Betreiber und die Schutz- und Kontrolleinrichtungen.

(5) 1Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. 2Soweit eine Verordnung nach Absatz 4 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 des Landesdatenschutzgesetzes.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (INSPIRE) sowie zur Änderung bodenschutzrechtlicher, wasserrechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2009 (GBl. S. 802), in Kraft getreten am 24.12.2009.

Rechtsprechung zu § 22 LAbfG

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