Siehe nun Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Landesabfallgesetz
| Dritter Teil - Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung (§§ 12 - 14) |
(1) 1Das Land schafft zusammen mit den Erzeugern und Besitzern gefährlicher Abfälle zur Beseitigung zentrale Einrichtungen zur Entsorgung dieser Abfälle. 2Eine Verpflichtung des Landes zur finanziellen Beteiligung an den zentralen Einrichtungen wird hierdurch nicht begründet. 3Die Pflichten zur Beseitigung von Abfällen nach den §§ 11 und 15 bis 18 KrW-/AbfG bleiben unberührt.
(2) Die oberste Abfallrechtsbehörde bestimmt die zentralen Einrichtungen und die Träger dieser Einrichtungen durch Rechtsverordnung.
(3) 1Für die Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in den zentralen Einrichtungen erheben deren Träger ein Entsorgungsentgelt. 2Die Festlegung der Entsorgungsentgelte bedarf der Genehmigung der obersten Abfallrechtsbehörde. 3Das Aufkommen der Entsorgungsentgelte steht den Trägern der zentralen Einrichtungen zu.
Hinweis der Redaktion:Absatz 2 ist am 22.10.2008 in Kraft getreten, vor dem Inkrafttreten des Landesabfallgesetzes im übrigen zum 1.12.2008.
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Rechtsprechung zu § 13 LAbfG
Entscheidung zu § 13 LAbfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2016 - 10 S 1307/15
Entsorgung gefährlicher Abfälle; Andienpflicht in Baden-Württemberg; Ausnahmen ...
Querverweise
Auf § 13 LAbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
- § 15 (Abfallwirtschaftspläne)