Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Neunter Teil - Schlußbestimmungen (§§ 56 - 64) |
(1) Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11.08.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.08.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften | 11.08.2010 | |
15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 63a KrW-/AbfG
3 Entscheidungen zu § 63a KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 B 1.14
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- VG Augsburg, 04.05.2011 - Au 6 K 10.473
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