Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
| Neunter Teil - Schlußbestimmungen (§§ 56 - 64) |
1Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie umweltverträglichen Beseitigung erlassen. 2In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.
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Rechtsprechung zu § 57 KrW-/AbfG
5 Entscheidungen zu § 57 KrW-/AbfG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 24.02.2012 - 17 K 6881/11
Pflicht zur Systembeteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 8 A 1315/04
Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; ...
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 5844/02
Pfand für Mineralwasser und CO2-haltige Erfrischungsgetränke in ...
- VG Düsseldorf, 03.09.2002 - 17 K 5839/02
Verpflichtung zur Pfanderhebung, Erstattung und Rücknahme von einwegverpackten ...
- VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02
Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"
Querverweise
Auf § 57 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Schlußbestimmungen
- § 59 (Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von Rechtsverordnungen)