Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit | 22.12.2025 | |
| 01.01.2026 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 23.12.2025 | Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit | 22.12.2025 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
ermächtigung § 55dNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungs-
berechtigte Bevollmächtigte § 56[Zustellung] § 56a[Öffentliche Bekanntmachung in Massenverfahren] § 57[Fristen] § 58[Rechtsbehelfs-
belehrung] § 59(weggefallen) § 60[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] § 61[Beteiligungsfähigkeit] § 62[Prozeßfähigkeit] § 63[Beteiligte am Verfahren] § 64[Streitgenossenschaft] § 65[Beiladung Dritter] § 66[Rechte des Beigeladenen] § 67[Postulations-
fähigkeit; Bevollmächtigte und Beistände] § 67a[Gemeinsamer Bevollmächtigter]
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Rechtsprechung zu § 55d VwGO
701 Entscheidungen zu § 55d VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 23.04.2026 - 2 C 11.25
Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten auch für Beliehene
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- BVerwG, 05.08.2026 - 2 B 7.26
- OVG Hamburg, 23.06.2026 - 4 Bf 177/25
beA-Faxen dicke? Wer faxen kann, muss faxen!
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 78/21
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Unzulässiger Eilantrag wegen Verstoßes gegen § 55d Satz 1 VwGO
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- VG Karlsruhe, 03.06.2026 - 2 K 11254/25
Zulässigkeit; Rechtsanwalt; Terrassenüberdachung; Sichtschutzwand; ...
- VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22
Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren
Querverweise
Auf § 55d VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)