Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
7. Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 54 - 67a) |
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
ermächtigung § 55dNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungs-
berechtigte Personen § 56[Zustellung] § 56a[Öffentliche Bekanntmachung in Massenverfahren] § 57[Fristen] § 58[Rechtsbehelfs-
belehrung] § 59(weggefallen) § 60[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] § 61[Beteiligungsfähigkeit] § 62[Prozeßfähigkeit] § 63[Beteiligte am Verfahren] § 64[Streitgenossenschaft] § 65[Beiladung Dritter] § 66[Rechte des Beigeladenen] § 67[Postulations-
fähigkeit; Bevollmächtigte und Beistände] § 67a[Gemeinsamer Bevollmächtigter]
Rechtsprechung zu § 55d VwGO
175 Entscheidungen zu § 55d VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 22.03.2023 - 5 A 34/22
Rechtsbehelfsbelehrung; maßgeblicher Zeitpunkt; elektronische Form
- BVerwG, 17.01.2023 - 9 B 23.22
Mangels Übermittlung als elektronisches Dokument unzulässige ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 13.06.2022 - 4 B 20.487
Bescheid, Berufung, Beschwerde, Widerspruchsbescheid, Verwaltungsakt, Aufhebung, ...
- VGH Bayern, 13.06.2022 - 4 B 20.487
- VG Freiburg, 10.02.2023 - DB 11 K 2236/22
Dienstvergehen; elektronische Einreichung der Disziplinarklage
- BGH, 25.01.2023 - IV ZB 7/22
Wiedereinsetzung: Auslegung des Begriffs der "technischen Gründe" bei der ...
- OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 4 MB 78/21
Aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form nach § 55d Satz 1 VwGO; ...
- OVG Niedersachsen, 03.02.2023 - 12 ME 6/23
BeA, beA-Kartentausch 2022, vorübergehende technische Unmöglichkeit, ...
- BVerwG, 15.03.2023 - 1 B 60.22
- VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22
Klage auf Namensänderung erfolglos
- BGH, 26.01.2023 - V ZB 11/22
Technische Störung bei beA: Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung
Querverweise
Auf § 55d VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)