Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. 2Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
§ 101Beschwerderecht
§ 102Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 103Beteiligte
§ 104Antragsfrist, Wiedereinsetzung
§ 105Vornahmeantrag
§ 106Aussetzung der Maßnahme
§ 107Gerichtliche Entscheidung
§ 108Rechtsbeschwerde
§ 109Form, Frist und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 110Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 111Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
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