Gerichtsverfassungsgesetz
| 14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183) |
(1) 1Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. 4In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 02.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2026 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz | 02.07.2026 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 170 GVG
114 Entscheidungen zu § 170 GVG in unserer Datenbank:
- LG Wiesbaden, 04.08.2026 - 4 T 74/26
- BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 29/19
Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines kongolesischen ...
- BGH, 07.07.2020 - VI ZR 250/19
Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein ...
- BGH, 09.05.2025 - BLw 2/24
Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bei Veräußerung von ...
- BVerfG, 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Presseunternehmens gegen eine in einem ...
- LG Frankfurt/Main, 15.05.2026 - 12 T 117/26
- BGH, 07.07.2020 - VI ZR 246/19
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Zulässigkeit einer Wort- und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 18 E 21.00748 Corona
Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona
- OVG Sachsen, 19.01.2023 - 3 A 368/21 Corona
Verfahrensrüge; Öffentlichkeitsgrundsatz-Einschränkung zur Pandemiebekämpfung; ...
§ 170 GVG in Nachschlagewerken
- § 170 GVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Querverweise
Auf § 170 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 72 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)